AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung der Firma Christian Michael Widauer, Baggerbetrieb, Abbrucharbeiten, land- und forstwirtschaftliche
Dienstleistungen, Handel mit landwirtschaftlichen Maschinen und Erzeugnissen, Wartung und Vetrieb von Kleinkläranlagen sowie Gartenlandschaftsbau, Maschinen und Gerätevermietung, Englmannstett 46, 83539 Pfaffing (im Folgenden Firma Widauer) und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote.

Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Widauer an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die damit für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Firma Widauer im Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch dann gelten, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Der Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen/Vertragsbedingungen des Kunden/Verbrauchers oder Leistungsnehmers wird hiermit widersprochen; sie werden insbesondere auch dann nicht anerkannt, wenn die Firma Widauer ihnen im Einzelfall nach Übermittlung oder Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Kunden innerhalb der Geschäftsbeziehungen widersprochen, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch die Firma Widauer schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Die Firma Widauer ist an abgegebene Angebote zwei Wochen gebunden, ausgenommen sind Materialpreise, die extremen Schwankungen unterliegen und auf deren Preisentwicklung die Firma Widauer keinen Einfluss ausüben kann.
(2) Mit der Bestellung von Waren und/oder Leistungen erklärt der Kunde/Endverbraucher oder Leistungsempfänger verbindlich diese erwerben zu wollen.
Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Leistungen erklärt werden.
(3) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit wird der Kunde schnellst möglich informiert.
(4) Der Kunde verpflichtet sich mit Vertragsabschluss innerhalb von 7 Tagen 50 % brutto des Kostenvoranschlags zu begleichen.

§ 3 Leistungs- und Lieferfristen

(1) Leistungs- und Lieferfristen/-termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Firma Widauer durch etwaige Zulieferanten.
(2) Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferungsfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin vereinbart, so sind Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Firma Widauer zurückzuführen ist.
(3) Ist die Firma Widauer mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren ergebnislosem Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiger Verzugsschaden des Kunden beschränkt sich auf höchstens 5 % der vereinbarten netto Vergütung, sofern der Verzug nur leicht fahrlässig verursacht wurde.
(4) Höhere Gewalt bei der Firma Widauer oder deren Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen (inkl. Personalmangel aufgrund von Krankheit), die eine fristgemäße Leistung oder Lieferung verhindert, verändert etwaige individualvertraglich vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so wird die Firma Widauer von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht freigestellt. In diesen Fällen kann der Kunde keinen Schadensersatz geltend machen.
(5) Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber durch die Endabrechnung schriftlich angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 10 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen.
(6) Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

§ 4 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

(1) Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/oder Leistungen binnen einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen.
Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Die Firma Widauer ist nach billigem Ermessen dann berechtigt, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(2) Die Firma Widauer behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritten zu verlangen. Diese sind binnen einer Frist von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug und die Firma Widauer behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen bis diese Abschlagszahlung/Teilzahlung beglichen werden. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei untätig bleiben des Kunden ist die Firma Widauer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Sind Abschlagszahlungen nicht verlangt, bleiben bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung
sämtliche gelieferten Materialien im Eigentum der Firma Widauer. Entsorgtes Material bleibt bis zur Bezahlung Eigentum des Kunden.

§ 5 Gewährleistung

(1) Die Firma Widauer übernimmt die Gewähr, dass ihre Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen sowie Bauleistungen, die vom Auftraggeber geliefert oder übernommen werden, wird keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Schäden, die aus Arbeiten Dritter herrühren. Auf erkennbare Mängel aus Arbeiten Dritter weist die Firma Widauer den Auftraggeber hin.
(3) Die Firma Widauer liefert die Ware in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferzeitpunkt üblich ist. Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist. Die vorerwähnten Gewährleistungsbestimmungen gelten entsprechend für die von der Firma Widauer erbrachten Werk- oder Dienstleistungen. Für die durchgeführten Bauleistungen wird eine Gewährleistung von 5 Jahren übernommen.
(4) Tritt ein Mangel innerhalb der Gewährleistungszeit an den Bauleistungen ein, wird das Recht auf Nachbesserung vorbehalten. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen, steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Rücktritt kann der Kunde nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden, Gebrauch machen.
(5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung/Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung/Nachbesserung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung übernimmt die Firma Widauer keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit der von ihr gelieferten Materialien.
(6) Die Firma Widauer haftet für durch sie zu vertretende Mängel nach ihrer Wahl, entweder mit Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder mit Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Warenwertes. Ansprüche auf Minderung oder Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Eine etwaige gesetzliche Haftung aus zu vertretenden Sachmängeln und daraus folgenden Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit) oder auf Grund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens, bleibt unberührt.
(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei geringfügigen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Dienstleistung.
(8) Der Kunde hat die empfangene Ware oder angenommene Leistung unverzüglich nach Anlieferung/Leistungserbringung auf etwaige Sachmängel hin zu untersuchen und seine Beanstandung unverzüglich gegenüber der Firma Widauer schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf von 7 Tagen, seit dem Leistungs- und Lieferungsdatum gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, soweit etwaige Mängel, Abweichungen vom Leistung-/Lieferungsumfang oder sonstige Beanstandungen der Ware/Leistung im Rahmen einer stichprobenartig durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können. Bei sämtlichen mangelbedingten Rücklieferungen trägt der Kunde die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zu deren Eingang bei der Firma Widauer.
(9) Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis grundlos, ist die Firma Widauer berechtigt, die ihr aus Anlass der Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

§ 6 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet vor Beginn der Arbeiten die Firma Widauer über verlaufende Versorgungsleitungen und die Bodenbeschaffenheit zu informieren. Bodenproben können durch die Firma Widauer verlangt werden. Sollte dies nicht geschehen, übernimmt die Firma Widauer für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung.
(2) Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage und Werkpläne o.ä. sowie ggfs. notwendige Baugenehmigungen werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen wie z.B. Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen, die durch den Auftraggeber beauftragt wurden, werden gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.
(3) Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser, Toiletten, u.ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden.
Sollte dies nicht möglich sein so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung.

§ 7 Aufrechnungsverbot, Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

Der Kunde ist nicht berechtigt gegenüber Forderungen der Firma Widauer aufzurechnen oder ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, es sei denn, diese Forderungen sind rechtskräftig festgestellt oder durch die Firma Widauer schriftlich anerkannt.

§ 8 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand der Firma Widauer (Amtsgericht Rosenheim bzw. Landgericht Traunstein).
Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand der Firma Widauer (Amtsgericht Rosenheim bzw. Landgericht Traunstein).
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.

§ 9 Salvatorische Klausel und Schriftformerfordernis

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen der Firma Widauer und dem Kunden unwirksam sein oder werden, bleibt hiervon die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertragsverhältnisses im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche Vereinbarungen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
(2) Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

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+49 160 2082563

info@widauer.biz

Englmannstett 46, 83539 Pfaffing

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